Honorar
Privatversicherte:
Die Rechnungsstellung für Privatpatienten oder privat zusatzversicherte Personen (Heilpraktikerzusatzversicherung) erfolgt anhand des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH).
Erkundigen Sie sich im Vorfeld bei ihrer Versicherung wie und in welcher Höhe das Honorar erstattet wird. Häufig werden die Behandlungskosten sogar komplett oder auch anteilig erstattet.
Der Dienstleistungsvertrag entsteht zwischen dem Heilpraktiker und dem Patienten, nicht seiner Krankenkasse.
Privat Versicherte mit Bundesbeihilfe:
Die Bundesbeihilfe erkennt Heilpraktikerleistungen ebenfalls an und erstattet diese entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen. Dies gilt für Angestellte im öffentlichen Dienst. Auch hier erfolgt die Rechnungsstellung anhand des GebüH. In der Regel werden die Behandlungskosten anteilig erstattet.
Privatzahler:
Trotz fundiertem medizinischen Wissen und mehrjähriger Berufserfahrung werden meine Behandlungsmethoden bisweilen nur zum Teil von gesetzlichen Krankenkassen erstattet (siehe unten).
- Erstanamnese, Beratung, Blutabnahme, Behandlungsplan und Erstbehandlung: 150 Euro (ca. 1,5 Stunden Zeitaufwand)
- weitere Behandlungen: 50-100 Euro (je nach Zeitaufwand)
Die Termine können vor Ort bequem per Kartenzahlung beglichen werden.
Osteopathie durch GKV:
Sie bezahlen das Behandlungshonorar zunächst in der Praxis. Diese belaufen sich bei 108 Euro je Behandlungseinheit. Die Rechnung reichen Sie bei Ihrer Krankenkasse ein. Die in der Satzung geregelte Beteiligung wird Ihnen auf Ihr Bankkonto gutgeschrieben. Bitte beachten Sie, dass meist vor Beginn der Behandlung ein ärztliches Rezept vorliegen muss.
Die Termine können vor Ort bequem per Kartenzahlung beglichen werden.
Kinderosteopathie:
Osteopathische Behandlungen von Kleinkindern und Säuglingen werden mit einem Behandlungssatz von 108 Euro je Termin bei Selbstzahlern berechnet. Die Rechnungsstellung für Privat- oder Zusatzversicherte erfolgt anhand des GebüH.
Die Termine können vor Ort bequem per Kartenzahlung beglichen werden.
Laborleistungen:
Aufträge an ein Labor werden durch den Heilpraktiker mit Zustimmung des Patienten erteilt. Das Labor sendet die Rechnung der Laborleistungen direkt an den Patienten. Die Kostenauflistung erfolgt anhand der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte). Privat Versicherte oder privat Zusatzversicherte bekommen diese Kosten je nach Vertragsrichtlinien erstattet. Gesetzlich Versicherte sollten sich bezüglich einer Kostenerstattung im Vorfeld bei ihrer Krankenkasse erkundigen. Durch die Mitgliedschaft in der Laborgemeinschaft deutscher Heilpraktiker (LdH) ist es möglich, zu einem etwas günstigeren Tarif für Selbstzahler einen großen Umfang an Blut-, Stuhl- und Urinuntersuchungen anzubieten. Diese werden direkt über die Praxis abgerechnet.
